Stromnetz
Netzanschluss
Geschäftsbericht über Stromnetzbetrieb
Technische Mindestanforderungen
- Technische Anschlussbedingungen Niederspannung (TAB NS Nord 2023)
- Netzbetreiberspezifische Ergänzungen zur TAB NS Nord 2023
Allgemeine Netzanschlussbedingungen
Änderungen der ergänzenden Bedingungen
Netzanschlussverfahren
Netzzugang/Entgelte
Netznutzungsvertrag
- Netznutzungsvertrag Strom
- Kontaktdatenblatt Netzbetreiber
- Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch
- Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung / Entsperrung)
- Zuordnungsvereinbarung
- Zertifikate
- Wiederverkäuferbescheinigung
- Erlaubnisschein
- Vollmacht
Netzentgelte
Ausgleichsleistungen
Entgelte für die Erbringung von Ausgleichsleistungen Gemäß § 23 EnWG
Vor dem Hintergrund der Pflicht zur Veröffentlichung der Regelungen und Entgelte für die Erbringung von Ausgleichsleistungen, sofern dem Netzbetreiber der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes obliegt, werden an dieser Stelle die betreffenden Informationen bereitgestellt.
Ausgleichsleistungen sind dabei „Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört“.
Der Stadtwerke Winsen (Luhe) GmbH obliegt kein Ausgleich des Energieversorgungsnetzes.
Netzengpässe
Gemäß § 20 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 15 Abs. 4, 5 StromNZV
Das Netz kann aus betriebsbedingten Gründen in solch einem erheblichen Maße beeinträchtigt sein, dass es uns ausnahmsweise nicht möglich ist, einen diskriminierungsfreien Netzzugang zu gewährleisten.
Die gesetzlichen Vorschriften sehen dabei speziell die unverzügliche Veröffentlichung von Netzengpässen vor.
Im Stromnetz der Stadtwerke Winsen (Luhe) GmbH liegt derzeit kein Versorgungsengpass vor.
Hochlastzeitfenster
Netzstrukturdaten
Jahreshöchstlast
- Jahreshöchstlast MS
- Jahreshöchstlast NS
- Jahreshöchstlast Umspannung HS-MS
- Jahreshöchstlast Umspannung MS-NS
Summenlast nicht leistungsgemessener Kunden
Summenlast der Fahrplanprognose
Restlastkurve der Lastprofilkunden
Höchstentnahmelast
Einpeisungen pro Spannungsebene
- Summe aller Einspeisungen MS
- Summe aller Einspeisungen NS
- Summe aller Einspeisungen Umspannung MS-NS
Stromkreislängen
Mittelspannung | Niederspannung | |
---|---|---|
Erdkabel | 170,6 km | 605,8 km |
Freileitungen | 0 km | 0 km |
Installierte Leistung der Umspannebenen
Umspannung | |
---|---|
Installierte Leistung | 80.440 kVA |
Entnommene Jahresarbeit
Umspannung HS/MS | Mittelspannung | Umspannung MS/NS | Niederspannung | |
---|---|---|---|---|
Jahresarbeit | 90.571.514 kWh | 105.773.730 kWh | 71.921.364 kWh | 76.916.956 kWh |
Anzahl der Entnahmestellen
Mittelspannung | Umspannung | Niederspannung | |
---|---|---|---|
Entnahmestellen | 241 | 199 | 10.819 |
Leistungsgemessen | 62 | 20 | 88 |
Sonstige (HA/Stationen) | 179 | 179 | 10.731 |
Versorgungsgebiet nach Einwohnern
Einwohner im Versorgungsgebiet:
Einwohnerzahl | 37.370 | Stück |
Versorgte Fläche
Gesamt | 15,0 | km2 |
Versorgungsgebiet Geographische Fläche
geographische Fläche | 109,0 | km2 |
Grundzuständiger Messstellenbetreiber
Gemäß §§ 37 Abs. 1 i.V.m. 29, 35 MsbG
Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen über die Verpflichtung zur Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen sowie über die angebotenen Standard- und Zusatzleistungen. Die Veröffentlichung umfasst auch das Preisblatt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb. Dieses hat eine Gültigkeit von drei Jahren.
Gemäß § 37 MsbG weist die Stadtwerke Winsen (Luhe) GmbH daraufhin, dass sie grundzuständiger Messstellenbetreiber ist und dass in diesem Zusammenhang die folgenden Verpflichtungen aus § 29 MsbG gelten:
(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
(2) Grundzuständige Messstellenbetreiber können, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen ausstatten:
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden sowie
von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.
(3) Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.
(4) § 21 Absatz 4 sowie § 9 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind zu beachten.
(5) Der grundzuständige Messstellenbetreiber genügt den Verpflichtungen aus Absatz 1, wenn er mindestens 95 Prozent der betroffenen Messstellen wie gefordert ausstattet. Dabei ist die Anzahl der nach § 37 Absatz 1 ermittelten Messstellen zu Grunde zu legen.
Außerdem wird auf die geltenten Standard- und Zusatzleistungen nach § 35 MsbG hingewiesen.
Netzverluste
Summenlast Netzverluste
Mengen und Preise
Mittelspannung MS | Umspannung MS/NS | Niederspannung NS | |
---|---|---|---|
Netzverluste | 638.473 kWh | 506.999 kWh | 893.244 kWh |
Für die Beschaffung von Verlustenergie sind im Jahr 2023 im Mittel folgende Beträge angefallen:
17,266 ct/kWh
Höhe der Durchschnittsverluste
Gemäß § 24 EnWG i.V.m. § 10 Abs. 2 StromNEV
Jeweils zum 1. April eines Jahres finden Sie hier die notwendigen Angaben zu den Durchschnittsverlusten in unserem Netzgebiet.
Die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene betrugen für das Jahr 2020:
Spannungsebene | Durchschnittsverluste |
---|---|
Mittelspannung MS | 0,60 % |
Umspannung MS/NS | 0,70 % |
Niederspannung NS | 1,15 % |
Differenzmenge
Ergebnis der Differenzbilanzierung
Preis für Mehr-/Minderabrechnung bei SLP-Kunden
Gemäß § 13 Abs. 3 StromNZV
Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen mit Standard-Lastprofilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit sind als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln. Unterschreitet die Summe, der in einem Zeitraum ermittelten, elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. Überschreitet die Summe, der in einem Zeitraum ermittelten, elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung. Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber.
Der derzeitige Preis kann der BDEW Homepage entnommen werden: https://www.bdew.de/energie/mehr-mindermengenabrechnung-strom/
Grund-, Ersatzversorgung, Sonstiges
Gleichbehandlungsprogramm
Gemäß § 7a Abs. 5 EnWG
Unterliegt ein Netzbetreiber den operationellen Entflechtungsregeln des § 7a EnWG., so ist als Teil dieser Entflechtungsvorgaben ein Bericht über die Maßnahmen nach dem Gleichbehandlungsprogramm zu veröffentlichen. Dieser beschreibt die Maßnahmen zur Sicherstellung einer diskriminierungsfreien Ausübung des Netzbetriebes.
Die Stadtwerke Winsen (Luhe) GmbH ist von dieser Vorschrift ausgenommen.
Festlegung des Grundversorgers
Gemäß § 36 EnWG
Als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern teilen wir Ihnen auf dieser Seite den aktuellen Grundversorger in unserem Netzgebiet mit:
Stadtwerke Winsen (Luhe) GmbH
Schloßring 50
21423 Winsen (Luhe)
Bedingungen Grundversorgung
Preise für Grundversorgung
Bedingungen Ersatzversorgung
Gemäß § 38 EnWG
Als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern teilen wir Ihnen auf dieser Seite den aktuellen Ersatzversorger in unserem Netzgebiet mit:
Stadtwerke Winsen (Luhe) GmbH
Schloßring 50
21423 Winsen (Luhe)
Hiermit geben wir bekannt, dass die Allgemeinen Bestimmungen sowie die Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Winsen (Luhe) GmbH für die Versorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität im Rahmen der Ersatzversorgung den Allgemeinen Tarifen und Bestimmungen sowie den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Winsen (Luhe) GmbH für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern mit Elektrizität entsprechen.
Preise für Ersatzversorgung
- Preisblatt für die Ersatzversorgung gültig ab dem 15.05.2023
- Preisblatt für die Ersatzversorgung gültig ab dem 15.12.2022
- Preisblatt für die Ersatzversorgung gültig ab dem 01.02.2022
- Preisblatt für die Ersatzversorgung gültig ab dem 01.10.2021
Versorgungsunterbrechungen, Schlichtungsstelle
Die Kontaktdaten der zuständigen Schlichtungsstelle lauten:
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichsstraße 133
10117 Berlin
Tel.: 030 02757240-0
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Homepage: https://www.schlichtungsstelle-energie.de
Antragsformular Schlichtungsverfahren:
https://www.schlichtungsstelle-energie.de/schlichtungsantrag/formular.html
Messstellenbetrieb
Moderne Messeinrichtung
Preisblatt gemäß Messstellenbetriebsgesetz
- Preisblatt für den Messstellenbetrieb mME iMSys
- Preisblatt Zusatzdienstleistungen Digitale Messtechnik
Messstellenverträge
- Messstellenvertag Messtellenbetreiber - Anschlussnutzer
- Messstellenvertag Messtellenbetreiber - Energielieferant
Grundzuständiger Messstellenbetreiber
Gemäß §§ 37 Abs. 1 i.V.m. 29, 35 MsbG
Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen über die Verpflichtung zur Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen sowie über die angebotenen Standard- und Zusatzleistungen. Die Veröffentlichung umfasst auch das Preisblatt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb. Dieses hat eine Gültigkeit von drei Jahren.
Gemäß § 37 MsbG weist die Stadtwerke Winsen (Luhe) GmbH daraufhin, dass sie grundzuständiger Messstellenbetreiber ist und dass in diesem Zusammenhang die folgenden Verpflichtungen aus § 29 MsbG gelten:
(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
(2) Grundzuständige Messstellenbetreiber können, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen ausstatten:
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden sowie
von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.
(3) Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.
(4) § 21 Absatz 4 sowie § 9 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind zu beachten.
(5) Der grundzuständige Messstellenbetreiber genügt den Verpflichtungen aus Absatz 1, wenn er mindestens 95 Prozent der betroffenen Messstellen wie gefordert ausstattet. Dabei ist die Anzahl der nach § 37 Absatz 1 ermittelten Messstellen zu Grunde zu legen.
Außerdem wird auf die geltenten Standard- und Zusatzleistungen nach § 35 MsbG hingewiesen.
Kontaktdatenblatt
GPKE
Bilaterale Vereinbarung
- Netznutzungsvertrag Strom
- Preisblatt für den Netzzugang 2022
- Preisblatt für den Netzzugang 2021
- Preisblatt für den Netzzugang 2020
- Kontaktdatenblatt Netzbetreiber
- Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch
- Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung/Entsperrung)
- Zuordnungsvereinbarung
- Zertifikate
- Wiederverkäuferbescheinigung
- Erlaubnisschein
- Vollmacht